Klare Prozesse von A-Z
          Klare Prozesse von A-Z   

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ATA CNC-TECHNIK

 

1. Allgemeines

1.1. Allen Angeboten, Bestellungen und Aufträgen liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Auftragsannahme, Bestellung, Annahme der Lieferung oder Abnahme des Werkes als anerkannt.

1.2. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden.

 

2. Angebote und Aufträge

2.1. Angebote sind freibleibend und werden nur schriftlich und vollständig abgegeben oder anerkannt. Angebote beinhalten nicht, falls nicht ausdrücklich angeführt, Verpackung, Versand, Lieferung, Montage oder Schulung.

2.2. Die zum Angebot gehörenden Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, Maße usw. bewegen sich in handelsüblichen Toleranzen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben sind.

2.3. Werden Angebote nach den vom Kunden überlassenen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Stücklisten usw. erstellt oder ausgeführt, gelten diese Angaben als verbindlich. Für dann enthaltene Fehler übernehmen wir keine Haftung.

2.4. Änderungen müssen rechtzeitig vor Auftragsausführung schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt werden.

 

3. Auftragsannahme

Die Auftragsannahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Leistungserbringung.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise gelten in EURO für Lieferung ab Werk, zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Zölle, Gebühren o.ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlung hat grundsätzlich in der Rechnungswährung zu erfolgen.

4.2. Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Ausstellung ohne Abzug zahlbar. Der in Rechnung gestellte Betrag ist ungemindert an uns zu zahlen. Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Es gelten die von der Fa. ATA CNC TECHNIK  schriftlich bestätigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sind Teilzahlungen vereinbart und bleibt der Käufer mit seiner Rate länger als 10 Tage im Rückstand, wird der Gesamtpreis sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab dem ersten Tag Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.

4.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht zulässig.

4.4. Zahlungen durch Wechsel, Scheck oder Akzept unterliegen der vorherigen Vereinbarung. Wechsel, Scheck oder Akzept werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag ohne Beanstandung unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Anfallende Spesen, Bearbeitungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Aufraggebers.

4.5. Treten nach Annahme des Angebotes bis zur Fertigstellung Material- und Lohnkostenerhöhungen ein, sind wir berechtigt, soweit die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragschluss erfolgen soll, Preisanpassungen zu fordern. Kann der Angebotspreis aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden, sind Preiserhöhungen bis zu 10 % je Position möglich. Höhere Anpassungen sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Geht nach Ablauf von 7 Tagen keine Ablehnung ein, gilt die Preiserhöhung als anerkannt.

4.6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Umstände, die die fehlende Kreditwürdigkeit objektiv feststellen, berechtigen uns, daneben ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ferner sind wir berechtigt, die Fertigung bzw. Montage einzustellen und unsere bis dahin erbrachten Leistungen mit sofortiger Fälligkeit zu berechnen.

 

5. Lieferung und Lieferzeit

5.1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Dies setzt voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. Treten jedoch unerwartete Störungen oder technische Probleme auf, sind wir zur Verlängerung der Lieferzeit berechtigt. Wir sind verpflichtet, dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

5.2. Wird der vereinbarte Liefertermin eines Auftrages vom Auftraggeber um mehr als 2 Wochen hinausgeschoben, oder wird ein Auftrag mit festem Liefertermin in eine Abrufbestellung / einen Abrufauftrag umgewandelt, sind wir berechtigt, Zwischen- bzw. Abschlagsrechnung zu stellen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.3. Als Abnahme gilt sowohl die körperliche Inbesitznahme bei Lieferung als auch die Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten nach Fertigstellung in unserem Betrieb.

5.4. Werden fertiggestellte Aufträge nicht innerhalb einer Woche nach Fertigmeldung vom Auftraggeber übernommen, ist sofort der vereinbarte Preis zur Zahlung fällig. Die Berechnung von Lagergebühren steht uns frei. Dies gilt auch für vereinbarte Teilleistungen.

 

6. Leistungsstörung

6.1. Sind wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf oder ähnlichem nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor, soweit die Aufrechterhaltung eine unzumutbare Härte darstellt.

6.2. Der Rücktritt aus obengenannten Gründen entbindet uns von jeder Schadenshaftung für verzögerte oder nicht ausgeführte Leistung.

6.3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung oder der Auftragsgegenstand verladen ist, dem Spediteur übergeben wurde oder die Lieferung bzw. der Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Fertigmeldung abgenommen wurde.

 

8. Mängelrüge

8.1. Die Fa. ATA CNC TECHNIK  übernimmt für zugekaufte oder vom Auftraggeber beigestellte Teile oder Produkte keine Haftung. Für versteckte Mängel, die nicht auf unser Verschulden zurückgeführt werden können und erst nach Abnahme oder Lieferung des Werkes durch den Auftraggeber festgestellt werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

8.2. Mängelrügen muss der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme, Lieferung bzw. Montage schriftlich geltend machen. Diese sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Inbetriebnahme oder vorherige Freigabe durch uns vorgenommen wurde.

8.3. Bei rechtzeitiger Mängelrüge müssen wir Gelegenheit erhalten, an Ort und Stelle eine Überprüfung durchzuführen und ggf. Nachbesserung vorzunehmen.

8.4. Wir die Mängelrüge von uns als berechtigt anerkannt, erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise Minderung nach Maßgabe eines neutralen Sachverständigen oder Wandelung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch Mängelfolgeschäden. 

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Lieferung erfolgt ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist, Herausgabe der Lieferung zu verlangen. Dies gilt auch, falls Lieferung zugrunde ging, hinsichtlich des erlangten Versicherungsbetrages.

9.2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung an Dritte übereignen. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

9.3. Der Kunde ist lediglich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur solange, als er uns gegenüber Verkaufsforderung vorbehält. Die Forderung des Kunden aus Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen, einschließlich Saldoforderungen gegen ihn, an uns abgetreten, gleich ob sie ohne oder nach Verarbeitung und dergleichen weiterverkauft wurde, und zwar in Höhe des Rechnungswertes nebst Nebenkosten der von uns an ihn gelieferten Ware.

9.4. Be- und Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die hierdurch entstandene neue Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

9.5. Erlischt unser Eigentum bei Verarbeitung / Verbindung / Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren. Die aus der Verbindung / Verarbeitung / Vermischung entstehende neue Sache ist ebenfalls Vorbehaltsware in Höhe unseres Miteigentumsanteils und unterliegt den Regelungen dieser Bedingungen, und zwar solange, als unser Rechnungswert nebst Nebenkosten nicht an uns gezahlt worden ist bzw. die Saldoforderungen ausgeglichen sind.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung der Unterlagen und ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verletzung erlaubt fristlose Kündung oder Aufhebung des Vertrages, mit der Folge, dass der andere Teil zum Schadenersatz verpflichtet ist.

10.2. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden gem. des Bundesdatenschutzgesetzes geschäftsintern zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Diese Bestimmungen sind dann so auszulegen bzw. gegebenenfalls zu ergänzen, dass sie gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

10.4. Es wird generell die ausschließliche Gültigkeit Deutschen Rechts vereinbart.